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   OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02   

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OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02 (https://dejure.org/2002,5521)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2002 - WVerg 15/02 (https://dejure.org/2002,5521)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - WVerg 15/02 (https://dejure.org/2002,5521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung bei Rohbauarbeiten am Neubau einer Jugendstrafvollzugsanstalt ; Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen einzelstaatlichen Vorschriften; Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Aufhebung einer Ausschreibung: Vorlage an den Bundesgerichtshof

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachprüfbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung ; Notwendigkeit der Ausgestaltung des Gemeinschaftsrechts durch das einzelstaatliche Recht; Einordnung des § 26 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) ; Treuwidrigkeit der Berufung auf die ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nachprüfung der Ausschreibungsaufhebung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung der Ausschreibung: Primärrechtsschutz? (IBR 2003, 36)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2003, 169
  • VergabeR 2003, 45
  • ZfBR 2003, 189
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 16/02

    Aufhebung einer Ausschreibung; Nachverhandlungen; Wertungsstufen; Ausschluss

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Die Bruttoangebotssumme der Antragstellerin im Verfahren WVerg 16/02 lautete auf 13.159.523,55 Euro, bei rechnerischer Berücksichtigung aller abgegebenen Nebenangebote mit dem von der Bieterin angegebenen Einsparpotenzial auf 12.703.369,14 Euro oder rund 105, 03 % das Haushaltsansatzes (Überschreitung 608.550,00 Euro).

    Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2002 auf Befragen der Antragstellerin im Verfahren WVerg 16/02 ausdrücklich bestätigt, die Aufhebungsentscheidung jedenfalls auch deswegen getroffen zu haben, weil eine Einhaltung der genehmigten Gesamtbaukosten für die Baumaßnahme nicht mehr zu gewährleisten sei und damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer Auftragserteilung nicht mehr erfüllt seien (vgl. Vergabevermerk vom 25.06.2002).

    Die Vergabekammer hat mit dem angefochtenen Beschluss (ebenso wie im Parallelverfahren WVerg 16/02) die Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Zuschlag unter Einbeziehung der Angebote der Antragstellerinnen nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

    Der Senat hält diese Beschwerde (desgleichen im Parallelverfahren WVerg 16/02) für begründet, weil er die streitbefangenen Nachprüfungsanträge auch im Lichte der vorbezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als unzulässig beurteilt.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Insoweit entspricht es ständiger, in dem oben genannten Beschluss des OLG Düsseldorf zusammenfassend nachgewiesener Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes (vgl. insb. BGH BauR 1998, 1238 ff.), dass durch das mit dem eingeleiteten Vergabeverfahren begründete vorvertragliche Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter diesem auch dann kein Anspruch auf Zuschlag erwächst, wenn das Verfahren nicht rechtmäßig aufgehoben werden kann.

    Die hier zu beurteilende Aufhebung mag, etwa weil sie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.09.1998, BauR 1998, 1238 ff.) zu den Grenzen der Rechtfertigung einer Aufhebung durch eine etwa von der Vergabestelle selbst zu vertretende haushaltsrechtliche Unterdeckung nicht zu vereinbaren ist, gemessen an § 26 VOB/A im Ergebnis rechtswidrig sein und dann Schadensersatzansprüche der Bieter auslösen.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Sie hat dabei die Nachprüfungsbegehren der Antragstellerinnen unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.06.2002 (C 92/00, VergabeR 2002, 361) für zulässig gehalten und in der Sache die Aufhebung der Ausschreibung als von § 26 VOB/A nicht gedeckt angesehen.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2000 - Verg 4/00

    Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    der übrigen vergaberechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2000, Verg 4/00) die Auffassung vertreten, die Aufhebung einer Ausschreibung sei - vorbehaltlich der Fälle einer rechtsmissbräuchlichen Scheinaufhebung - einer Nachprüfung im Verfahren der §§ 107 ff. GWB grundsätzlich nicht zugänglich, weil die Aufhebung ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit das Vergabeverfahren jedenfalls wirksam beendet habe, ein statthaftes Nachprüfungsverfahren aber voraussetze, dass bei seinem Beginn das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
  • OLG Hamburg, 04.11.2002 - 1 Verg 3/02

    Aufhebung einer Ausschreibung wegen Mitwirkung eines Bieters an der Ausarbeitung

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung allerdings durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.11.2002 (1 Verg 3/02) gehindert, der (vgl. Text Seite 13/14) ohne weiteres von der Zulässigkeit eines entsprechenden Nachprüfungsantrags ausgeht, und legt das Verfahren daher gemäß § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
  • OLG Dresden, 12.06.2002 - WVerg 6/02

    Verdingungsunterlagen

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Bei dieser Sachlage liegt ein willkürliches oder sonst treuwidriges Verhalten der Vergabestelle nicht schon darin, dass sie an der Entscheidung, bei einem (dann aus anderen Gründen nicht wertungsfähigen, vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2002, WVerg 6/02) Angebot eine begrenzte Überschreitung der haushaltsmäßig veranschlagten Kosten hinzunehmen, gegenüber anderen Bietern unter anderen, nämlich in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht, verschlechterten Bedingungen nicht festhält.
  • OLG Dresden, 13.07.2000 - WVerg 3/00

    Beendigung des Vergabeverfahrens durch Aufhebung

    Auszug aus OLG Dresden, 03.12.2002 - WVerg 15/02
    Der Senat hat bisher (vgl. Beschluss vom 13.07.2000, WVerg 3/00) in Übereinstimmung mit.
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Das Oberlandesgericht hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschl. abgedr. ZfBR 2003, 189).
  • OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 15/02

    Aufhebung einer Ausschreibung; Nachverhandlungen; Wertungsstufen; Ausschluss

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 03.12.2002 (NZBau 2003, 169), der die europarechtliche Sichtweise der Vergabekammer nicht teilt, hat der Bundesgerichtshof in seiner die Vorlage für unzulässig erklärenden Entscheidung vom 18.02.2003 (VergR 2003, 313) darauf hingewiesen, dass die Anrufung der Vergabenachprüfungsorgane gegen die Aufhebung einer Ausschreibung schon auf der Grundlage des nationalen Vergaberechts nicht deshalb unstatthaft sei, weil die Aufhebung das Vergabeverfahren irreversibel beendet habe.
  • VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - VK 1-35/12

    Wann darf Auftraggeber den Beschaffungsgegenstand (doch) nicht ändern?

    Demgegenüber besteht in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Verpflichtung, das Vergabeverfahren zu Ende zu führen (EuGH, a.a.O.; OLG Dresden, VergabeR 2003, 45, 48).
  • OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 16/02

    Aufhebung einer Ausschreibung; Nachverhandlungen; Wertungsstufen; Ausschluss

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 03.12.2002 (NZBau 2003, 169), der die europarechtliche Sichtweise der Vergabekammer nicht teilt, hat der Bundesgerichtshof in seiner die Vorlage für unzulässig erklärenden Entscheidung vom 18.02.2003 (VergR 2003, 313) darauf hingewiesen, dass die Anrufung der Vergabenachprüfungsorgane gegen die Aufhebung einer Ausschreibung schon auf der Grundlage des nationalen Vergaberechts nicht deshalb unstatthaft sei, weil die Aufhebung das Vergabeverfahren irreversibel beendet habe.
  • VK Rheinland-Pfalz, 13.03.2003 - VK 2/03

    Beendigung eines Vergabeverfahrens durch eine Aufhebungsentscheidung der

    Während einige Vergabesenate und Vergabekammern im Wesentlichen mit einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 107, 114 GWB eine grundsätzlicheÜberprüfungskompetenz der Nachprüfungsbehörden für Aufhebungsentscheidungen begründen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2002, Verg W 9/02; OLG Hamburg, Beschl. vom 04.11.2002, 1 Verg 3/02; VK Sachsen, Beschl. v. 21.08.2002, 1/SVK/077-02), stehen andere einerÜberprüfungsmöglichkeit ablehnend gegenüber (OLG Dresden, Beschl. v. 03.12.2002, NZBau 2003, S. 169; VK Nordbayern, Beschl. v. 12.09.2002, 320.VK-3194-25/02).

    Das OLG Dresden problematisiert zutreffend die Frage, ob die Entscheidung des Gerichtshofes uneingeschränkt auf das deutsche Recht übertragen werden kann (NZBau 2003, S. 169).

  • OLG Schleswig, 09.03.2010 - 1 Verg 4/09

    Aufhebung der Ausschreibung wegen in der Sphäre des Auftraggebers liegender

    1.) Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (VergabeR 2002, 361 ff.), der sich der Bundesgerichtshof (VergabeR 2003, 45 f.) angeschlossen hat, ist die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren aufzuheben - unabhängig vom Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche - grundsätzlich einem Nachprüfungsverfahren zugänglich.
  • VK Thüringen, 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S

    Bildung einer Bietergemeinschaft im Offenen Verfahren

    In Reaktion dieser europäischen Rechtsprechung ist in dem Stand der Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung gegenwärtig streitig, ob damit nun ohne weiteres von der Zulässigkeit eines entsprechenden Nachprüfungsantrages auszugehen ist (so das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 04.11.2002 ­ 1 Verg 3/02-), oder dass diese Rechtsprechung gerade nicht bedeutet, dass nunmehr jede Aufhebungsentscheidung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Aufhebungsvorschriften (hier : § 26 VOB/A) auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren wäre (so OLG Dresden, (Vorlage-) Beschluss vom 03.12.2002 ­WVerg 0015/02-).
  • VK Brandenburg, 16.06.2003 - VK 20/03

    Verzicht auf VOF-Verhandlungsverfahren

    In diesem Sinn sind die Vorschriften der §§ 102 ff. GWB über das Nachprüfungsverfahren auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.02.2003 ­ X ZB 43/02 ­; HansOLG, Beschluss v. 04.11.2002 ­ 1 Verg 3/02 ­; OLG Brandenburg, Beschluss v. 19.12.2002 ­ Az. Verg W 9/02 ­; VK Hamburg, Beschluss v. 25.07.2002 ­ VgK FB 1/02 ­; VK Brandenburg, Beschluss v. 17.09.2002 ­ VK 50/02 ­; VK Sachsen, Beschluss v. 21.08.2002 ­ 1/SVK/077-02; VK Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2002 ­ VK 30/2002-B ­; bislang a.A. OLG Dresden, Beschluss v. 03.12.2002 ­ WVerg 15/02 ­; VK Nordbayern, Beschluss v. 28.10.2002 ­ 320.VK-3194-33/02 ­; VK Berlin, Beschluss v. 05.11.2002 ­ VK B2-51/02 ­; VK Bund, Beschluss v. 13.11.2002 ­ VK 2-78/02 ­) .
  • VK Schleswig-Holstein, 23.06.2003 - VK-SH 17/03

    Antragsbefugnis: Aussicht auf Zuschlagserteilung erforderlich

    Wie Verfahren vor verschiedenen Oberlandesgerichten zur Überprüfung von Vergabekammerentscheidungen zeigen, befassten sich deutsche Gerichte danach mit der Frage des rechtlichen Prüfungsumfangs im Nachprüfungsverfahren nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens (vgl. hierzu den Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 04.11.2002, VergabeR 2003, Seite 40 sowie den Beschluss des OLG Dresden vom 3. Dezember 2002, VergabeR 2003, Seite 45, die zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof führten).
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